Novelle NJagdG:Umgang mit verwilderten Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben

Novelle NJagdG:Umgang mit verwilderten Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben

Sehr geehrter Damen und Herren,
im September startet die Hauptsaison der Fangjagd als ein wichtiges Instrument im Rahmen des Prädatorenmanagements. Sie ist ein unverzichtbares Element für den praktischen Natur- und Artenschutz.
Wie bereits in unserem Schreiben vom 26.06.2026 mitgeteilt, hat es die Niedersächsische Landesregierung versäumt, im Zuge der Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes die angekündigte und auch protokollierte Klarstellung zum Umgang mit verwilderten Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben, umzusetzen. Es bleibt daher bei der bisherigen Regelung, dass so gefangene Katzen nicht getötet werden dürfen. Angesichts der politisch aufgeheizten Situation durch die Debatte ist davon auszugehen, dass hierauf auch von vielen Seiten geachtet wird – möglicherweise auch über versteckt installierte Kameras in der Nähe von Fanggeräten.
Eine Klarstellung erfolgte hingegen seitens der Niedersächsischen Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Miriam Staudte: Mit Schreiben vom 06.07.2026 stellt sie unter anderem klar: „das Freilassen von Hauskatzen aus Fallen stellt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 TierschG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß RdErl. des ML v. 11.11.2025 – Az.: 42506-1512/2025-10255/2025 – sind verwilderte Hauskatzen keine herrenlosen Tiere, sondern Fundtiere, die den Gemeinden als Fundbehörde (zuständig für Fundtiere) zuzuliefern sind.
Dies bestätigt unsere Rechtsaufassung, dass gefangene Katzen nicht wieder ausgesetzt/freigelassen werden dürfen. Dies gilt dann selbstverständlich auch für kommunale Behörden wie Ordnungsämter oder Fundbüros und natürlich auch für Auffangstationen, Tierheime etc.
In der Folge bedeutet dies: Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben, sind beim Fundbüro (Ordnungsamt) als Fundsache abzugeben. Dies gilt im Übrigen für alle Katzen die sich so gefangenen haben – unabhängig von der „350-Meter-Regelung“, d.h. auch eine Katze, die sich bspw. in einer Falle gefangen hat, die 50 Meter vom nächsten Wohnhaus befindet, muss als Fundsache abgegeben werden. Die Landesjägerschaft Niedersachsen sondiert derzeit die Möglichkeiten, ob es mit am Markt befindlichen Herstellern zu einem Rahmenabkommen in Bezug auf Transportboxen kommen kann. Sollte sich hier eine Lösung abzeichnen, werden wir im Wege einer Sammelabfrage die Bedarfe in den Jägerschaften abfragen. Auch bis dahin gilt aber selbstverständlich: Bei dem Transport dieser Katzen zum Fundbüro (Ordnungsamt) ist auf eine tierschutzgerechte Transportbox zu achten.
Parallel wird die Landesjägerschaft Vorschläge erarbeiten mit denen sich die Jägerschaften nach den Kommunalwahlen und den konstituierenden Sitzungen an ihre Kreistage wenden können, um in dieser Situation Entlastungen zu schaffen. Denkbar wären hier z.B. Vorschläge in Richtung einer neuen Gebühren-/Abgabeordnung für eine Kastration- und Registrierungs- bzw. Chipflicht und/oder eine Katzensteuer. Im Rahmen einer möglichen Gebührenordnung sollte dann auch eine Aufwandsentschädigung für den Finder/Jäger, der eine Katze ordnungsgemäß dem Fundbüro (Ordnungsamt) zuführt, Bestandteil sein.
Hierüber werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.
Abschließend ist klar festzuhalten: Eine gefangene Katze kennt nur einen Weg: Sie ist als Fundsache bei den kommunalen Ordnungsbehörden, im Zweifel am Rathaus selbst, abzugeben. Zuwiderhandlungen sind mindestens eine Ordnungswidrigkeit ggfs. – je nach Maßgabe des Verstoßes – sogar als Strafbarkeit zu werten.
Mit freundlichen Grüßen
und Waidmannsheil
Helmut Dammann-Tamke
Präsident der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.

Infoschreiben der LJN

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