Newsletter der Jagdbehörde vom 12.05.2026

Newsletter der Jagdbehörde vom 12.05.2026

Änderungen der §§ 22b bis 22e BJagdG – Neue Regeln zum Umgang mit dem Wolf

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem „Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ wurde der Wolf zum 2. April 2026 in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Gleichzeitig wurden die neuen §§ 22b bis 22f BJagdG eingeführt. Ziel der Neuregelung ist es, den Schutzstatus des Wolfs mit einem praktikablen Wolfsmanagement und den Interessen von Weidetierhaltern, Jagd und öffentlicher Sicherheit zu verbinden.
 

Einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen habe ich für Sie zusammengestellt.


§ 22b BJagdG – Maßnahmen bei ungünstigem Erhaltungszustand
Befindet sich der Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand, muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Population zu stabilisieren. Möglich sind unter anderem:
● zeitliche oder räumliche Jagdbeschränkungen,
● Begrenzungen der Abschusszahlen,
● vollständige Jagdverbote,
● Genehmigungssysteme für die Wolfsbejagung.

Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass der günstige Erhaltungszustand weiterhin oberste Voraussetzung für jagdliche Eingriffe bleibt.

§ 22c BJagdG – Zusätzliche Verbote
Neu geregelt wurden insbesondere zwei Verbote:
● das Füttern wildlebender Wölfe,
● das Aufnehmen kranker oder verletzter Wölfe zur Pflege.

Ausnahmen gelten ausschließlich für Maßnahmen der zuständigen Behörden.
Diese Regelung hat erhebliche praktische Bedeutung – insbesondere nach Verkehrsunfällen.
 
Verhalten bei verletzten oder toten Wölfen nach Verkehrsunfällen
Die Neuregelung bringt erstmals mehr Rechtssicherheit für Polizei, Jagdausübungsberechtigte und Verkehrsteilnehmer.


Verletzter Wolf nach Verkehrsunfall
Nach § 22c Abs. 1 Nr. 2 BJagdG dürfen verletzte Wölfe nicht privat aufgenommen oder gesund gepflegt werden. Gleichzeitig gilt weiterhin § 22a BJagdG, wonach schwerkrankes oder schwerverletztes Wild unverzüglich von seinen Leiden zu erlösen ist.
 

Das bedeutet in der Praxis:
● Ein durch einen Verkehrsunfall schwer verletzter Wolf darf und muss tierschutzgerecht erlöst werden.
● Zuständig sind regelmäßig Jagdausübungsberechtigte oder die Polizei.
● Eine eigenmächtige Mitnahme oder Pflege durch Privatpersonen ist nicht zulässig.
● Meldung an die LJN-Datenbank und NLWKN-Wolfsbüro.

Toter Wolf nach Verkehrsunfall
§ 22d Abs. 1 BJagdG verpflichtet Jagdausübungsberechtigte, tot aufgefundene Wölfe unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Zudem muss eine Untersuchung und Probennahme ermöglicht werden.
Wichtig:
● Tot aufgefundene Wölfe dürfen grundsätzlich angeeignet oder mitgenommen werden, es darf aber kein Handel betrieben werden.
● Der Kadaver dient regelmäßig wissenschaftlichen Untersuchungen, genetischer Analyse und dem Wolfsmonitoring. Für das Monitoring vereinbart das NLWKN mit dem oder der Jagdausübungsberechtigten die DANN-Beprobung des Tieres.
● Verkehrsunfälle mit Wölfen sind daher meldepflichtige Ereignisse.
 

Für Autofahrer gilt weiterhin:
● Unfallstelle absichern,
● Polizei verständigen,
● Abstand zum Tier halten,
● verletzte Tiere nicht eigenständig anfassen oder transportieren.

Zur besseren Orientierung liegt ein Ablaufschema auf der Homepage des Landkreises Lüneburg als Download für Sie bereit.
Über folgendem Link gelangen Sie direkt dorthin: https://www.landkreis-lueneburg.de/fuer-unsere-buergerinnen-und-buerger/sicherheit-und-ordnung/jagdbehoerde/jagdausuebung.html

Ablaufschema und Infoblatt toter / verletzer Wolf

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Jagdbehörde
Landkreis Lüneburg
21335 Lüneburg

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